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   BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69   

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BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69 (https://dejure.org/1970,1122)
BSG, Entscheidung vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 (https://dejure.org/1970,1122)
BSG, Entscheidung vom 17. April 1970 - 3 RK 41/69 (https://dejure.org/1970,1122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und dessen Begrenzung - Wiederaufleben eines erschöpften Krankengeldanspruchs - Beurteilung von Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 31, 125
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/66

    Anspruch auf Krankenhauspflege - Gewährungszeitraum über 3 Jahre - Verweigerung

    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1967 (BSG 26, 243) entschieden hat, kann eine Krankenkasse, die innerhalb von drei Jahren bis 78 Wochen Krankenhauspflege wegen derselben Krankheit gewährt hat, die weitere Gewährung von Krankengeld oder Krankenhauspflege nach Ablauf von drei Jahren nicht deswegen verweigern, weil die Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhauspflegebedürftigkeit ununterbrochen fortbestanden hat.

    In den Urteilen vom 28. April 1967 (BSG 26, 243) und vom 20. März 1969 - 3 RK 34/67 - (WzS 1969, 241), in denen ausgesprochen ist, daß ein innerhalb von drei Jahren (nach neuem Recht) erschöpfter Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) nach Ablauf der Dreijahresfrist erneut für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufleben kann, brauchte der Senat die hier anstehende Frage nicht zu entscheiden; denn in beiden Fällen bestand zu Beginn des neuen Dreijahreszeitraums noch eine Mitgliedschaft, die den Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) einschloß.

  • BSG, 20.03.1969 - 3 RK 34/67
    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Ein nach § 183 Abs. 2 RVO erschöpfter Krankengeldanspruch lebt nach Ablauf der Dreijahresfrist aber auch dann wieder auf, wenn keine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorgelegen hat, sondern die Zeit der Arbeitsunfähigkeit durch eine Zeit der Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden ist (Urteil des Senats vom 20. März 1969 - 3 RK 34/67 -, WzS - 1969, 241).

    In den Urteilen vom 28. April 1967 (BSG 26, 243) und vom 20. März 1969 - 3 RK 34/67 - (WzS 1969, 241), in denen ausgesprochen ist, daß ein innerhalb von drei Jahren (nach neuem Recht) erschöpfter Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) nach Ablauf der Dreijahresfrist erneut für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufleben kann, brauchte der Senat die hier anstehende Frage nicht zu entscheiden; denn in beiden Fällen bestand zu Beginn des neuen Dreijahreszeitraums noch eine Mitgliedschaft, die den Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) einschloß.

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 12/64
    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats sind alle Ansprüche des Versicherten, die aus dem Versicherungsfall - der Krankheit - entstehen können, ihrem Rechtsgrunde nach auf den Eintritt des Versicherungsfalls - die Erkrankung - zurückbezogen (Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls; vgl. BSG 5, 283, 286; 16, 177, 179, 18, 122, 125; 22, 115, 116; 25, 37, 38; 26, 57, 58; SozR Nr. 10 zu § 183 RVO; Urteile des Senats vom 31. Okt. 1967 - 3 RK 12/64 - und vom 18. November 1969 - SozR Nr. 43 zu § 183 RVO).

    Ist diese "Grundvoraussetzung" (RVA in GE Nr. 5545, AN 1944, 38, 39) einmal gegeben, so hat es für die weitere Abwicklung des Versicherungsfalls keine Bedeutung, wenn die Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse erlischt (BSG 22, 115, 116; 26, 57, 58; Urteil des Senats vom 18. November 1969 a.a.O.) oder sich in eine Mitgliedschaft wandelt, die einen Anspruch dieses Inhalts nicht mehr umfaßt (BSG 25, 37, 39; SozR Nr. 10 zu § 183 RVO; Urteil des Senats vom 31. Oktober 1967 - 3 RK 12/64 -).

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld hat zur Folge, daß die bis zum Tage der Meldung verstrichene Bezugszeit nicht zu Leistungen führt, daß also die Leistungsdauer um die Zeit, in welcher der Anspruch ruht, gekürzt wird (BSG 29, 271, 274 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO).
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 63/61

    Die Neuregelung über die grundsätzlich unbegrenzte Gewährung von Krankengeld (und

    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Es handelt sich vielmehr um Überlegungen, die allgemein aus dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls abgeleitet sind (vgl. insbes. BSG 16, 177, 178 f).
  • BSG, 27.11.1962 - 3 RK 15/58

    Anspruch auf Zahlung von Krankengeld und Hausgeld gegen die Krankenkasse -

    Auszug aus BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69
    Stets sind - von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 206 i.V.m. § 306 Abs. 1 RVO und dazu BSG 18, 122) - auch die neuen Leistungszeiten den versicherungsrechtlichen Bedingungen unterworfen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vorgelegen haben; es kommt nicht darauf an, daß zu Beginn eines neuen Leistungszeitraums noch eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld (Krankenhauspflege) besteht, sofern diese nur bei Eintritt des Versicherungsfalls bestanden hat.
  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit -

    Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; stRspr seit BSGE 31, 125, 130 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.7.2010, § 48 SGB V RdNr 30; Höfler in: Kasseler Komm, Stand April 2011, § 48 SGB V RdNr 5, jeweils mwN).
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (BSGE 31, 125, 129 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO Bl Aa 50; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 7; BSGE 56, 13, 14 = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19).
  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 7/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis bei Erfüllungseinwand -

    Jede neue Krankheit löst eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; stRspr seit BSGE 31, 125, 130 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO; BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 4 RdNr 12; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.1.2012, § 48 SGB V RdNr 30; Brandts in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2012, § 48 SGB V RdNr 6, jeweils mwN).
  • SG Speyer, 27.10.2017 - S 16 KR 440/16

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - begünstigender Verwaltungsakt

    Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (BSGE 31, 125, 129 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO Bl Aa 50; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 7; BSGE 56, 13, 14 = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19).

    cc) Noch in den älteren Entscheidungen des BSG zu § 216 Abs. 3 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), auf die im o.g. Urteil Bezug genommen wird, ist das Gericht ausdrücklich von einer "entsprechenden" Anwendung dieser fast wortgleichen Vorgängerregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgegangen, weil es offenbar gesehen hat, dass die eigene Judikatur mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang zu bringen war (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.09.1974 - 3 RK 31/73 -, Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.10.1983 - 3 RK 29/82 -, Rn. 9).

    Wesentliches Argument war, dass es die Kontrollpflicht der Krankenkasse überspannen würde, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch während der leistungsfreien Zeiten laufend überwachen zu müssen (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Für das Wiederaufleben des Anspruchs genügte, daß der Versicherungsfall während einer mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Mitgliedschaft eingetreten war (vgl. BSGE 31, 125 ; 70, 31 ).
  • BSG, 10.12.1991 - 3 RK 9/90

    Einschränkung des Krankengeldanspruchs durch das Gesundheits-Reformgesetz 1988

    Der Versicherte hatte nach § 183 Abs. 2 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR Nr. 1 zu § 185 RVO; BSGE 31, 125, 127ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 11; BSGE 49, 163, 166f. = SozR 2200 § 183 Nr. 30; BSGE 51, 281, 282ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 35; BSGE 51, 287, 288ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 36; BSGE 52, 261, 263ff. = SozR 5085 § 3 Nr. 3) nicht nur eine schlichte Chance oder Aussicht (vgl. dazu BVerfGE 72, 141, 153 f) auf Gewährung von Krankengeld zu Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums, sondern es handelte sich um eine derart verfestigte Rechtsposition, daß die Leistungsgewährung in aller Regel nur noch von seinem eigenen Verhalten abhing.

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung von Anfang an angenommen, daß auch Dauerkranke einen immer wieder auflebenden Anspruch auf Krankengeld haben (vgl. BSGE 26, 243, 245 f; BSG, SozR Nr. 1 zu § 185 RVO; BSGE 31, 125, 128 = SozR 2200 § 183 Nr. 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 11 KR 2876/12

    Krankenversicherung - Krankengeld - Hinzutreten einer weiteren Krankheit während

    Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; ständige Rechtsprechung des BSG seit 17.04.1970, 3 RK 41/69, BSGE 31, 125 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO).
  • SG Mainz, 24.09.2013 - S 17 KR 247/12

    Krankenversicherung - Krankengeld - keine Begrenzung des Anspruchs durch Prognose

    Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (BSGE 31, 125, 129 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO Bl Aa 50; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr. 7 S 7; BSGE 56, 13, 14 = SozR 2200 § 216 Nr. 7 S 19).

    Noch in den älteren Entscheidungen des BSG zu § 216 Abs. 3 S. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), auf die im o.g. Urteil Bezug genommen wird, ist das Gericht von einer entsprechenden Anwendung dieser fast wortgleichen Vorgängerregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgegangen, weil es offenbar gesehen hat, dass die eigene Judikatur mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang zu bringen war (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 - Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.09.1974 - 3 RK 31/73; BSG, Urteil vom 19.10.1983 - 3 RK 29/82).

    Wesentliches Argument war, dass es die Kontrollpflicht der Krankenkasse überspannen würde, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch während der leistungsfreien Zeiten laufend überwachen zu müssen (BSG, Urteil vom 17.04.1970 - 3 RK 41/69 - Rn. 20).

  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 17. April 1970 (BSG 31, 125, 129) darauf hingewiesen, daß sich durch die Verlängerung des Krankengeldanspruchs von 26 auf 78 Wochen die Rechtslage gegenüber jener Entscheidung des RVA grundlegend geändert hat und daß es auch bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit hinweg zu einem ständigen Wechsel von Bezugszeiten und leistungsfreien Zeiten kommen kann.

    Vielmehr kann es dem Versicherten zugemutet werden, seinen erneuten Leistungsanspruch geltend zu machen und die Voraussetzungen dafür der Kasse bekanntzugeben (BSG 31, 125, 129).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 45/81
    Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) und des BSG sind die Anspruchsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherungsfall der Erkrankung während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung, die Arbeitsunfähigkeit aber erst nach Beendigung dieser Mitgliedschaft, jedoch noch während einer sich daran anschließenden Zeit eingetreten ist, für die zumindest hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit Anspruch auf Krankenpflege bestanden hat (RVA AN 1917, M62; 1936, 207; 19h", 38; BSGE 25, 37; 31, 125; 52, 261 mwN).

    Der Senat hat bereits früher dargelegt, daß es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, die sich aus der Einheit des Versicherungsfalles ergebenden Konsequenzen auf den ersten Dreijahreszeitraum zu beschränken (BSGE 31, 125, 127 f).

  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 43/81
  • BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80
  • BSG, 19.10.1983 - 3 RK 29/82

    Anspruch auf Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Zahlung von Krankengeld -

  • BSG, 20.12.1978 - 3 RK 42/78

    Krankengeld - Wiedergewährung - Verwaltungsakt - Arbeitsunfähigkeit - Entzug von

  • BSG, 22.02.1989 - 8 RKn 8/88

    Meldung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 216 Abs. 3 RVO

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 27/84

    Krankengeld - Blockfrist - Krankheitszustand - Bindung an frühere Bewilligungen

  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - Wiederaufleben - Krankengeld - Altfall

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 5 KR 27/18
  • LSG Berlin, 10.09.2003 - L 9 KR 700/01

    Funktionseinschränkung auf Grund eines alkoholtoxischen Zustandes; Vorliegen

  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2014 - L 11 KR 122/14
  • BSG, 14.04.1983 - 8 RK 21/81

    Krankengeldanspruch - Mitgliedschaft - Behandlungsbedürftigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2013 - L 11 KR 2386/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2014 - L 11 KR 307/14
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2013 - L 11 KR 4880/13
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 KR 4794/11
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - L 5 KR 5191/10
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 41/74
  • BSG, 09.09.1971 - 3 RK 110/69
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 1 KR 145/14
  • BSG, 03.07.1985 - 3 RK 53/83
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